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- Die vorliegenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 sowie die Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler BGBl. Nr. 297/1996 idF. BGBl. Nr. 98/2001. Diese Geschäftsbedingungen samt Nebenkostenübersicht und weitere Informationen bilden einen integrierten Bestandteil des zwischen der Mag. Bresich Immobilientreuhand und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages, und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Die Aufnahme von schriftlichem oder persönlichem Geschäftsverkehr bedeutet Anerkennung der nachstehenden Geschäfts-bedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -vermietung oder -verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber vorbehalten. Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage unserer Dienstleistungen, und gilt auch durch Duldung unserer Tätigkeit wie Objektbesichtigung, Planübergabe, etc. als erteilt.
- Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet; dies gilt auch für Druckfehler in Printmedien sowie Schreib- und Übermittlungsfehler z.B. im Internetbereich.
- Ist dem Adressaten ein von uns angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt.
- Honorarpflicht entsteht nach § 7MaklerG mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung oder Bedingungseintritt) des gegenständlichen Geschäftes. Sie entsteht unabhängig von einer Intervention unsererseits und bleibt auch bestehen, wenn eine solche Einigung rückgängig gemacht wird. Bei einseitigem Rücktritt haftet der Zurücktretende für das Gesamthonorar. Mehrere Auftraggeber haften zu ungeteilter Hand; dies gilt auch für Partnerunternehmen mit wirtschaftlichem Naheverhältnis zum Adressaten, sowie Firmenzweige etc. Erteilt uns der Kunde gesonderte Aufträge, so ist er verpflichtet, uns diese zusätzlichen Aufwendungen unabhängig von der Effektuierung der jeweiligen Rechtsgeschäfte zu ersetzen.
- Der volle Honoraranspruch entsteht auch,
a. wenn der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen abgeschlossen wird (z.B. Preis, Miete statt Kauf, Leasingvarianten, etc.), b. wenn ein Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird, oder c. wenn und soweit ein durch uns vermittelter Vertrag durch in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Verträge erweitert oder ergänzt wird, im Ausmaß der Erweiterung oder Ergänzung.
- Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten an Dritte bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Wird ein Vertrag ohne unsere Zustimmung
a. über ein von uns angebotenes Objekt nicht mit dem Adressaten unseres Angebotes, sondern mit einer Person abgeschlossen, der dieser die von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Geschäftsabschluss mitgeteilt hat, b. nicht mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einem Dritten abgeschlossen, dem die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluss von diesem Interessenten bekannt gegeben wurde, so haftet der Adressat unseres Angebotes, unserer Namhaftmachung bzw. unserer Auftragsbestätigung für das uns hiedurch entgangene tarifmäßige Vermittlungshonorar (§15 Abs.1 Z 3 MaklerG).
- Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit welchem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50% des für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Honorars zu zahlen. Die restlichen 50% werden mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.
- Wir behalten uns vor, zur Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen befugten Maklerfirma mit in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Abgeber noch dem Interessenten Mehrkosten.
- Unsere Ersatzpflicht für alle Personen- und Sachschäden, die dem Adressaten oder Interessenten und Begleitpersonen im Rahmen der Begehung eines von uns angebotenen Objektes, insbesondere auch einer Baustelle, entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflicht zur Erhaltung des Objektes oder die durchgeführten Bauarbeiten von uns, über unseren Auftrag oder von Dritten oder deren Auftrag durchgeführt werden.
- Ist unser Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und gibt er eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechtes oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an eine Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Auftraggebers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Auftraggebers erklärt werden. Wird die Rücktrittserklärung an uns gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Die Wochenfrist beginnt erst zu laufen, sobald der Auftraggeber eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Erklärung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.
- Wenn ein Alleinauftrag erteilt ist, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
a. Der Alleinauftrag muss befristet sein. Er verlängert sich jedoch stillschweigend um jeweils 1 Monat, wenn er nicht 14 Tage vor Ablauf gekündigt wird (maximale Laufzeit 6 Monate); danach besteht ein allgemeiner Vermittlungsauftrag. b. Alle direkten oder durch andere Makler benannten Interessenten sind an uns zu verweisen. Im Versäumungsfall haftet der Auftraggeber für das Gesamthonorar. c. Die Gesamt-Honorarpflicht entsteht auch, wenn der Auftraggeber den Vertragsabschluss mit einem nachgewiesenen Interessenten ohne wichtigen Grund verweigert.
- Das Honorar versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Wien.

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